c) Bei der Argumentation der Beschwerdeführer klar im Vordergrund steht der Vorwurf, die Verantwortlichen hätten sich vor dem Einsatz der drei Maschinisten überhaupt kein Bild über die Gefahrenlage gemacht. Wiederholt wird geltend gemacht, bereits die Unterlassung der gebotenen Abklärungen oder gar die Abweichung von einem möglichen Standardverhalten bei Rüfenniedergängen an sich stelle eine strafrechtlich relevante Fahrlässigkeit dar. In der Tat lässt das Untersuchungsergebnis nicht den Schluss zu, dass am besagten Tag dem Einsatz der drei Baggerführer eine Lagebeurteilung vorausgegangen ist, bei der die Möglichkeit einer zweiten grossen Rüfe und die damit verbundene Gefahr