Stellt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung in einem ersten Schritt fest, es könne angesichts der hohen Fliessgeschwindigkeit nicht zweifelsfrei darauf geschlossen werden, dass Beobachtungs- und Warnposten weiter oben im Tal die Sicherheit der Maschinisten gewährleistet hätten und gelangt sie in einem zweiten Schritt zur Feststellung, der Murengang sei für die Behörden und Organe nicht voraussehbar gewesen, so erweist sich die Begründung insofern im Aufbau als falsch. Denn war der Murengang und damit die Gefahr nicht voraussehbar, ist die Frage, ob eine rechtzeitige Alarmierung möglicherweise