Im einen wie im anderen Fall kann den Verantwortlichen aber - wie aus den allgemeinen Ausführungen zur Fahrlässigkeit folgt - ihr Verhalten nur dann zum Vorwurf gemacht werden, wenn die Gefahr des Erfolgseintritts und die Eingriffsmöglichkeit für sie erkennbar waren. Entscheidend ist mithin in beiden Fällen die Frage, ob die Verantwortlichen bei pflichtgemässer Sorgfalt den zweiten Murengang und die mit ihm verbundene Gefahr hätten vorhersehen können.