Wie aus den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Beschwerdeschriften folgt, besteht indessen Einigkeit, dass unter dem Begriff der Verantwortlichen jene Personen fallen, welche am fraglichen Tag an dem für die Maschinisten verhängnisvollen Einsatzentscheid beteiligt waren. Eine genauere Klärung der Frage, welche Personen effektiv infolge der von ihnen ausgeübten Funktion strafrechtliche Verantwortung zu tragen hätten, kann aufgrund der nachstehenden, gleichsam für alle beteiligten Gemeindefunktionäre geltenden Erwägungen der Beschwerdekammer zur Frage der Vorehrsehbarkeit des Ereignisses unterbleiben.