4.a) Richtet sich die anwendbare Sorgfalt gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB auch nach den persönlichen Verhältnissen, ist zu fragen, gegen wen konkret vorliegend überhaupt der Vorwurf der fahrlässig verursachten Körperverletzung erhoben wird. Als potentielle Täter bezeichnen die Beschwerdeführer "die Verantwortlichen". Es wird mithin kein Vorwurf gegen eine namentlich genannte Person erhoben. Wie aus den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Beschwerdeschriften folgt, besteht indessen Einigkeit, dass unter dem Begriff der Verantwortlichen jene Personen fallen, welche am fraglichen Tag an dem für die Maschinisten verhängnisvollen Einsatzentscheid beteiligt waren.