Die Verpflichtung kann sich dabei aus Gesetz, Vertrag, freiwillig begründeter Gefahrengemeinschaft und vorausgegangenem gefährdendem Tun (sog. Ingerenz) ergeben. Bei der Prüfung der daraus resultierenden Verpflichtungen sind die rechtliche und tatsächliche Stellung sowie die wirklichen Befugnisse zu würdigen. Wer einen Zustand schafft oder bestehen lässt, der einen anderen schädigen könnte, ist nach anerkanntem Rechtssatz verpflichtet, die zur Vermeidung der Gefährdung notwendigen und zumutbaren Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg hat ferner ein Kausalzusammenhang zu bestehen.