Alsdann hat die Staatsanwaltschaft erneut in eigener Kompetenz zu entscheiden, ob anzuklagen oder mit anderer bzw. neuer Begründung einzustellen ist (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2., ergänzte Auflage 1996, S. 347 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführer mehr verlangen als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz (Feststellung einer fahrlässigen schweren Körperverletzung bzw. Anweisung zur Anklageerhebung gemäss Ziff. 2 und 3 des Rechtsbegehrens von X.; Anweisung zur Anklageerhebung gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens von Y.) ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten.