Die Untersuchung habe es unterlassen, die konkrete Alarmierungsorganisation abzuklären, obwohl sich aus den Akten offenkundige Widersprüche ergäben. Sodann gehe die Untersuchungsbehörde davon aus, dass eine Alarmierung aufgrund der hohen Fliessgeschwindigkeit nicht mit Sicherheit den Verlauf des Unfallherganges verändert hätte. Eine konkrete Abklärung, ob eine sorgfältiges Alarmierungsdispositiv den Unfall hätte verhindern können, sei indes nicht vorgenommen worden.