4. Die Untersuchung soll insbesondere betreffend folgender Punkte ergänzt werden: - auf welchen Grundlagen hat sich die Lagebeurteilung der Gemeindebehörden gestützt oder hätte sich stützen sollen; - wie hat das effektive Alarmierungsdispositiv ausgesehen und wie hätte ein sorgfältiges Alarmierungsdispositiv aussehen müssen; - hätte ein sorgfältiges Alarmierungsdispositiv die Flucht aus den gefährdeten Baumaschinen ermöglicht; - hätten die Gemeindebehörden unter Umständen den Einsatz der Baumaschinen unterlassen müssen, weil erkennbar war, dass ein