C.1. Gegen diese Verfügung liess X. am 19. August 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden. 1. Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden genehmigte Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes Ilanz vom 23. Juli 2004, mitgeteilt am 30. Juli 2004, sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass zum Nachteil von X. eine fahrlässige schwere Körperverletzung begangen wurde. 5