{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-44_2004-10-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c39a2a6162fe911dab9cca40007213b43d4b0bb625d1eda1bc6c53ac17d6c7d7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c39a2a6162fe911dab9cca40007213b43d4b0bb625d1eda1bc6c53ac17d6c7d7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_44", "Checksum": "e6db49b0080b8135a5d0c12c27bad1b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.10.2004 BK 2004 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 06.10.2004 BK 2004 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Desgleichen ist auch\nzutreffend, dass die Bewohner in der Örtlichkeit Grava nach dem ersten Rüfenniedergang evakuiert wurden. Wie die Beschwerdeführer indes selbst ausführen,\nwurde die Evakuation vom Feuerwehrkommandanten K. mit den gefluteten Kellern und dem Unterbruch der Strom- und Wasserzufuhr und nicht mit der vorhergesehenen Gefahr eines zweiten Rüfengangs begründet (act. 3.10 S. 2). Eine\nEvakuierung war umso mehr angezeigt, als weiter Wasser in das bewohnte Gebiet floss. Letzteres war ja auch der Grund, weshalb die Baggerführer zum Einsatz kamen. Wohl sagte der Feuerwehrkommandant auch aus, der Evakuierungsentscheid sei - wie der Niedergang der zweiten Rüfe bestätigt habe - richtig\ngewesen. Daraus zu schliessen, er bzw. andere Verantwortlichen hätten\ntatsächlich die Gefahr eines zweiten massiven Rüfengangs erkannt und die Personen aus diesem Grund evakuiert, rechtfertigt sich indes nicht. Dies nicht nur\ndeshalb, weil auch K. erklärte, man habe die zweite Rüfe nicht vorausgesehen.\nZusätzlich wies er nämlich darauf hin, dass ihm viele seiner Leute erklärt hätten,\nsie hätten sich beim zweiten Niedergang nur in letzter Sekunde retten können\n(act. 3.10 S. 3). Die Feuerwehrleute gelangten demnach ebenfalls ohne besondere Berücksichtigung der Möglichkeit eines zweiten massiven Rüfenniedergangs zum Einsatz, was seine Aussage in Bezug auf die Nichtvorhersehbarkeit\ndes Ereignisses klar bestätigt. Desgleichen hielt sich auch B. zumindest zeitweise bei den Baggern auf. Auch dies lässt schwerlich den Schluss zu, er habe\nmit einem zweiten massiven Murengang gerechnet.\n\ne) Weitere Anhaltspunkte, welche den Verantwortlichen die Gefahr eines zweiten massiven Murengangs hätte aufzeigen müssen, sind nicht ersichtlich und werden auch von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. War\nder zweite Murengang somit für die Verantwortlichen nicht vorhersehbar, konnten und mussten die Verantwortlichen auch nicht damit rechnen, dass die drei\nMaschinisten bei ihrem Einsatz durch ein solches Ereignis zu Schaden kommen\nkönnten. Ausgehend von dieser Feststellung kann den Verantwortlichen auch\nnicht vorgehalten werden, sie hätten vor dem Einsatz der drei Baggerführer ein\nausreichendes Alarmdispositiv aufziehen müssen. Insofern kann offen bleiben,\nob die Feststellung der Staatsanwaltschaft, angesichts der hohen maximalen\nFliessgeschwindigkeiten von 36 km/h stehe nicht zweifelsfrei fest, dass eine bes-\n20\n\nsere Alarmorganisation überhaupt die Sicherheit der Maschinisten gewährleistet\nhätte, zutreffend ist oder nicht. Entsprechend erübrigen sich auch die in diesem\nZusammenhang seitens von der Parteien geforderten Beweisergänzungen.\n\n7. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die\nStaatsanwaltschaft mit sachlichen Gründen davon ausgehen konnte, dass den\nfür den Einsatz der Baggerführer verantwortlichen Personen kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann und folglich der zu beurteilende Sachverhalt für\neine Anklage nicht ausreichend ist. Nachdem auch keine neuen Beweismittel,\ndie das bestehende Beweisergebnis zu beeinflussen vermögen, ersichtlich sind,\nund insbesondere auch die von den Beschwerdeführern geforderten Beweisergänzungen weder zweckmässig noch notwendig erscheinen, erweist sich die\nEinstellung der Strafuntersuchung nicht als rechtswidrig oder als unangemessen. Die beiden Beschwerden sind demnach abzuweisen.\n\n8. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'400.-- je zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 160\nAbs. 1 StPO).\n21\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer:\n\n1. Die Beschwerden werden, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'400.-- gehen je zur\nHälfte zu Lasten von Y. und X..\n\n3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, beim Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt werden. Diese ist dem\nBundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der gemäss Art. 273 des Bundesgesetzes über\ndie Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen\ngelten die Art. 268 ff. BStP.\n\n4. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar\n"}