{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-44_2004-10-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c39a2a6162fe911dab9cca40007213b43d4b0bb625d1eda1bc6c53ac17d6c7d7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c39a2a6162fe911dab9cca40007213b43d4b0bb625d1eda1bc6c53ac17d6c7d7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_44", "Checksum": "e6db49b0080b8135a5d0c12c27bad1b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.10.2004 BK 2004 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 06.10.2004 BK 2004 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Im einen wie im anderen Fall kann den Verantwortlichen aber - wie\naus den allgemeinen Ausführungen zur Fahrlässigkeit folgt - ihr Verhalten nur\ndann zum Vorwurf gemacht werden, wenn die Gefahr des Erfolgseintritts und die\nEingriffsmöglichkeit für sie erkennbar waren. Entscheidend ist mithin in beiden\nFällen die Frage, ob die Verantwortlichen bei pflichtgemässer Sorgfalt den zweiten Murengang und die mit ihm verbundene Gefahr hätten vorhersehen können.\nStellt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung in einem ersten\nSchritt fest, es könne angesichts der hohen Fliessgeschwindigkeit nicht zweifelsfrei darauf geschlossen werden, dass Beobachtungs- und Warnposten weiter\noben im Tal die Sicherheit der Maschinisten gewährleistet hätten und gelangt sie\nin einem zweiten Schritt zur Feststellung, der Murengang sei für die Behörden\nund Organe nicht voraussehbar gewesen, so erweist sich die Begründung insofern im Aufbau als falsch. Denn war der Murengang und damit die Gefahr nicht\nvoraussehbar, ist die Frage, ob eine rechtzeitige Alarmierung möglicherweise\ndas Unglück verhindert hätte, an sich irrelevant, da den Behörden diesfalls nicht\nvorgehalten werden kann, sie hätten sich Gedanken über ein Alarmdispositiv\nmachen müssen.\n\nc) Bei der Argumentation der Beschwerdeführer klar im Vordergrund\nsteht der Vorwurf, die Verantwortlichen hätten sich vor dem Einsatz der drei Maschinisten überhaupt kein Bild über die Gefahrenlage gemacht. Wiederholt wird\ngeltend gemacht, bereits die Unterlassung der gebotenen Abklärungen oder gar\ndie Abweichung von einem möglichen Standardverhalten bei Rüfenniedergängen an sich stelle eine strafrechtlich relevante Fahrlässigkeit dar. In der Tat lässt\ndas Untersuchungsergebnis nicht den Schluss zu, dass am besagten Tag dem\nEinsatz der drei Baggerführer eine Lagebeurteilung vorausgegangen ist, bei der\ndie Möglichkeit einer zweiten grossen Rüfe und die damit verbundene Gefahr\nanhand aller nachstehend noch einzeln erwähnten Elemente geprüft worden\nwäre. In Bezug auf die Vorhersehbarkeit der Gefahrenlage ist jedoch im Ergebnis nicht ausschlaggebend, was die Verantwortlichen damals tatsächlich überlegt und abgeklärt haben. Denn wie aus dem Begriff der Fahrlässigkeit folgt,\nmuss zwischen der Sorgfaltsverletzung und dem Erfolg eine logischen Denkgesetzen folgende Verbindung von Ursache und Wirkung bestehen. Dass die Verantwortlichen - wie zumindest die Beschwerdeführer geltend machen - sich möglicherweise überhaupt keine Gedanken zur Frage eines zweiten Rüfengangs ge-\n12\n\nmacht haben, mithin keine eigentliche Lagebeurteilung vorgenommen haben,\nalso etwa die Kubatur des ersten Rüfengangs nicht abgeschätzt, die Niederschlagsmenge nicht geprüft und die konkreten Verhältnisse im Ual da Valdun\nnicht abgeklärt haben, reicht mit anderen Worten nicht zur Bejahung einer strafrechtlich relevanten Fahrlässigkeit aus. Entscheidend ist nach Massgabe der\nadäquaten Kausalität vielmehr, ob die Verantwortlichen die Gefahr des Erfolgseintritts hätten erkennen und den Erfolg vermeiden können, wenn sie denn die\nin der konkreten Situation und den persönlichen Verhältnissen erforderliche\nSorgfalt aufgebracht hätten, mithin alle ihnen zumutbaren Überlegungen und Abklärungen auch tatsächlich gemacht hätten (vgl. G. Jenny, a.a.O., N. 95 zu Art.\n18 StGB; BGE 116 IV 182 E. 4.b 185 ff.). Entsprechend ist auch nicht - wie die\nBeschwerdeführer beantragen - durch die Untersuchungsbehörde weitergehend\nabzuklären, ob sich die Verantwortlichen wirklich umfassend informiert haben\noder sich an ein Standardverhalten bei Rüfenniedergängen gehalten haben.\nAuszugehen ist von den Informationen, welche den Verantwortlichen zum damaligen Zeitpunkt zur Verfügung standen und die von ihnen auch berücksichtigt\nwerden mussten. Diese Elemente sind bekannt und auf sie wird in den Beschwerdeschriften denn auch im Einzelnen eingegangen. Insofern brauchen in\ndiesem Zusammenhang auch keine weiteren Beweisergänzungen vorgenommen zu werden.\n\n5. Zur Untermauerung ihrer Behauptung, der zweite Murengang sei\nvorhersehbar gewesen, berufen sich die Beschwerdeführer auf die vom Ingenieurbüro E. und C. AG im Auftrag des Kantons Graubünden ausgearbeitete Ereignisdokumentation vom 12. Februar / 26. März 2003 (vgl. act. 3.17). Die Dokumentation versteht sich als primär für den Bereich Wasserbau erstellter Fachbericht (vgl. act. 3.17 S. 3). Ausgewertet wurden vor allem die im Zusammenhang mit dem Ereignis zusätzlich gewonnenen geologischen und meteorologischen Erkenntnisse, mithin also ein Wissen, das zum Zeitpunkt des Murengangs\nnoch nicht zur Verfügung stand. Das Verhalten der Verantwortlichen bei der Bewältigung des Naturereignisses bildete denn auch nicht direkt Gegenstand von\nAbklärungen. In diesem Bericht zum Ausdruck kommt somit eine nicht auf den\npotentiellen Täterkreis bezogene Ex-post-Betrachtung. Deshalb kann aus der\nauf S. 14 des Berichts unter Hinweis auf verschiedene Faktoren, namentlich den\nBericht zum Gefahrenzonenplan aus dem Jahre 1998, getroffenen Feststellung,\ndas Ereignis sei \"in diesem Sinne\" vorhersehbar gewesen, auch nicht einfach\nauf ein fahrlässiges Verhalten der Verantwortlichen geschlossen werden. Denn\ndiese Feststellung bezieht sich - wie dargelegt wurde - gar nicht auf die in Frage\n13\n\n"}