{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-44_2004-10-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c39a2a6162fe911dab9cca40007213b43d4b0bb625d1eda1bc6c53ac17d6c7d7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c39a2a6162fe911dab9cca40007213b43d4b0bb625d1eda1bc6c53ac17d6c7d7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_44", "Checksum": "e6db49b0080b8135a5d0c12c27bad1b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.10.2004 BK 2004 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 06.10.2004 BK 2004 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die Untersuchung habe aber weder ergeben, dass die Gemeindebehörden bei der Lagebeurteilung die prognostizierte Kubatur berücksichtigt hätten, noch sei die Kubatur des ersten Murgangschubes zu diesem Zeitpunkt überhaupt festgestellt worden. Hinzu komme, dass im Gefahrenzonenplan auf eine\nmögliche Ereigniskubatur von 30'000-50'000 m3 hingewiesen worden sei. Weiter\nwerde in der Einstellungsverfügung ausgeführt, dass es sich beim Murenniedergang gemäss Ereignisdokumentation um ein selteneres als ein 100-jähriges Ereignis handle. Die Ausserordentlichkeit des Wetterereignisses sei jedoch schon\nam Mittag des 16. November 2002 feststellbar gewesen. Unverständlich erscheine sodann, weshalb bei der instabilen geologischen Situation im Ual da\nValdun über eine Länge von 1'200 Metern nur eine einzige Anrissstelle in Betracht gezogen worden sei. Weder dem Bericht zum Gefahrenzonenplan Rueun\nnoch dem Ereignisbericht sei zu entnehmen, dass der Niedergang eines zweiten\nMurgangschubes als etwas Unvorhersehbares einzustufen sei. Die Ereignisdokumentation zeige die Charakteristik des Einzugsgebietes, die Grösse des\nSchwemmkegels und der Ereigniskataster die Gefährdung deutlich an. Das Ereignis sei demgemäss vorhersehbar gewesen. Der Untersuchungsrichter sei der\n6\n\nFrage, welchen Kenntnisstand die Gemeindebehörden im Zeitraum zwischen\nden beiden Rüfenabgängen hatten oder hätten haben müssen, letztlich nicht\nnachgegangen. Somit sei auch die Frage, ob die Gemeindebehörden in pflichtverletzender Weise die bevorstehende Gefahr verkannt oder missachtet hätten,\nungeklärt geblieben. Die Aussage von L. lasse sodann Zweifel an der These\naufkommen, wonach der Gemeindevorstand nie mit einer zweiten Rüfe gerechnet habe. Ausserdem sei die Evakuation vom Feuerwehrkommandanten mit gefluteten Kellern und dem Unterbruch von Strom- und Wasserzufuhr begründet\nworden. Er habe jedoch auch ausgesagt, dass die Entscheidung der Evakuation\ngegen den Willen derjenigen, welche sich um ihr Hab und Gut kümmern wollten,\nrichtig gewesen sei, wie der Niedergang der zweiten Rüfe bestätige. Auch der\nSchluss, es habe eine adäquate Alarmorganisation bestanden, sei voreilig gezogen worden. Die Untersuchung habe es unterlassen, die konkrete Alarmierungsorganisation abzuklären, obwohl sich aus den Akten offenkundige Widersprüche ergäben. Sodann gehe die Untersuchungsbehörde davon aus, dass\neine Alarmierung aufgrund der hohen Fliessgeschwindigkeit nicht mit Sicherheit\nden Verlauf des Unfallherganges verändert hätte. Eine konkrete Abklärung, ob\neine sorgfältiges Alarmierungsdispositiv den Unfall hätte verhindern können, sei\nindes nicht vorgenommen worden.\n\n2. Am 23. August 2004 liess auch Y. bei der Beschwerdekammer des\nKantonsgerichts mit folgenden Anträgen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erheben:\n1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom\n23. Juli 2004 (zur Mitteilung verschickt am 30. Juli 2004) sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, die\nUntersuchung zu ergänzen und gegen die verantwortlichen Personen Anklage zu erheben.\n2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge zulasten der\nBeschwerdegegnerin.\n\nDer Rechtsvertreter von Y. macht in seiner Beschwerde ebenfalls geltend,\ndie Verantwortlichen hätten die drei Maschinisten eingesetzt, ohne dass vorgängig die Gefahr eines zweiten Rüfengangs überhaupt beurteilt worden sei. Es sei\nnicht geprüft worden, wieviel Material bei der ersten Rüfe niedergegangen sei\nund über die Möglichkeit einer zweiten Rüfe hätten die Verantwortlichen nur deshalb nichts gewusst, weil sie pflichtwidrig davon abgesehen hätten, Informationen einzuholen und entsprechende Überlegungen anzustellen. Aus den Akten\nergebe sich mit keinem Wort, wie das Standardverhalten bei Rüfenniedergängen\n7\n\n"}