{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-44_2004-10-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c39a2a6162fe911dab9cca40007213b43d4b0bb625d1eda1bc6c53ac17d6c7d7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c39a2a6162fe911dab9cca40007213b43d4b0bb625d1eda1bc6c53ac17d6c7d7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_44", "Checksum": "e6db49b0080b8135a5d0c12c27bad1b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.10.2004 BK 2004 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 06.10.2004 BK 2004 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,\ngemäss Beweisergebnis sei die Arbeit den drei aufgebotenen Baumaschinenführern von B. als Mitglied des Gemeindevorstands Rueun zugewiesen worden.\nDer Einsatz von schweren Baumaschinen sei - was nicht angezweifelt werde -\naufgrund der äusserst prekären Verhältnisse angebracht gewesen. Nach der\nersten Rüfe seien Wachen entlang des Valdunbachs bis oberhalb von Rueun\naufgestellt und die Feuerwehr von Siat kontaktiert worden. Im Nachgang an die\nUnwetter vom November 2002 habe das Fachteam C. AG und das Ingenieurbüro\nE. im Auftrag des Amtes für Wald des Kantons Graubünden, Fachstelle Naturgefahren, eine Ereignisdokumentation verfasst. Darin gelange die beauftragte\nBürogemeinschaft zur Feststellung, dass es sich beim Ereignis 2002 im Ual da\n4\n\nValdun um ein selteneres als ein 100-jähriges Ereignis handle, das als ausserordentlich einzustufen sei. Im Gefahrenzonenplan Rueun, Teilgebiet Grava, vom\n26. Oktober 1998 sei die mögliche Ereignisfracht auf rund 30'000 m3 bei einem\nMaximalabfluss von 300 m3/s geschätzt worden. Die Ereigniskubatur am 16. November 2002 habe dagegen rund 60'000 m3 bei einer maximalen Fliessgeschwindigkeit unterhalb der Dorfbrücke von 10 m/s und mehr betragen. Aufgrund\ndes Unfallhergangs sei klar, dass die Maschinisten nicht gefährdet und verletzt\nworden wären, wenn sie zum Zeitpunkt der zweiten Schlammlawine nicht unmittelbar am Valdunbach gearbeitet hätten. Von den oben erwähnten Werten, insbesondere den maximalen Fliessgeschwindigkeiten von 36 km/h ausgehend,\nkönne indes nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass Beobachtungs- und\nWarnposten noch weiter oben im Ual da Valdun die absolute Sicherheit der Maschinisten gewährleistet hätten. Infolge der herrschenden Verhältnisse in der\noberen Surselva sei am fraglichen Samstag auch in Rueun nur die örtliche\nFeuerwehr mit einem Maximalbestand von rund 40 ausgebildeten Feuerwehrmännern für die Bewältigung der Krisensituation verfügbar gewesen. F., der zuständige Regionalleiter des Amtes für Wald Surselva, habe sodann erklärt, dass\ndie erste Murenfracht und der Maximalabfluss der Einschätzung im Bericht zum\nGefahrenzonenplan Rueun aus dem Jahre 1998 entsprochen habe. Die vor Ort\nfür die Sicherheit zuständigen Gemeindeorgane hätten davon ausgehen können, dass das maximalmögliche Ereignis nach der ersten Rüfe eingetroffen sei.\nMit dem zweiten Murgangschub habe aus Sicht des Regionalleiters nicht mehr\ngerechnet werden müssen. Die nachträglich erstellte Expertise habe den Rüfenniedergang im Ual da Valdun in verschiedener Hinsicht als bemerkenswert\neingestuft. Der zweite Murgang sei somit nicht nur in seiner Dimension, sondern\nauch in seiner Fliessgeschwindigkeit nicht zu erwarten gewesen. Den für die Sicherheit Verantwortlichen im Krisenstab Rueun könne somit auch kein Verschulden am Unfall der drei Baumaschinenführer zur Last gelegt werden.\n\nC.1. Gegen diese Verfügung liess X. am 19. August 2004 Beschwerde\nbei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben, wobei\nfolgende Anträge gestellt wurden.\n1. Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden genehmigte Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes Ilanz vom 23. Juli\n2004, mitgeteilt am 30. Juli 2004, sei aufzuheben.\n2. Es sei festzustellen, dass zum Nachteil von X. eine fahrlässige\nschwere Körperverletzung begangen wurde.\n5\n\n3. Das Untersuchungsrichteramt Ilanz sei anzuweisen, die Untersuchung gegen die verantwortlichen Personen fortzusetzen und Anklage zu erheben.\n4. Die Untersuchung soll insbesondere betreffend folgender Punkte ergänzt werden:\n- auf welchen Grundlagen hat sich die Lagebeurteilung der\nGemeindebehörden gestützt oder hätte sich stützen sollen;\n- wie hat das effektive Alarmierungsdispositiv ausgesehen und wie\nhätte ein sorgfältiges Alarmierungsdispositiv aussehen müssen;\n- hätte ein sorgfältiges Alarmierungsdispositiv die Flucht aus den\ngefährdeten Baumaschinen ermöglicht;\n- hätten die Gemeindebehörden unter Umständen den Einsatz der\nBaumaschinen unterlassen müssen, weil erkennbar war, dass ein\nAlarmierungsdispositiv aufgrund der personellen und materiellen\nBereitschaft sowie der Witterungs- und Sichtverhältnisse nicht\nmöglich war.\n5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\n"}