5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers. Da durch den Beschwerdeführer bereits zum zweiten Mal eine offensichtlich unbegründete Eingabe behan- 2 delt worden ist, kann auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit (Art. 160 Abs. 2 StPO) nicht auf die Kostenerhebung verzichtet werden. 2 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: