4. Steht demnach im Ergebnis fest, dass aufgrund der Akten- und Beweislage keinerlei ernst zunehmende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens von A. gemäss Art. 146 StGB und Art. 254 StGB gegeben sind, so ist die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt. Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.