b) Aus den Akten ergeben sich überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Datenbank VIS zerstört wurde oder dass sie dem Beschwerdeführer unzugänglich gemacht wurde. Zudem ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass dieses Beweismittel für den Ausgang des Verwaltungsgerichtsverfahrens nicht relevant gewesen wäre.