An der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Abschluss des Mietvertrags ohne Rücksprache und Zustimmung der Sozialen Dienste erfolgte, vermag sich demzufolge auch durch das vom Beschwerdeführer mit den Sozialen Diensten geführte Telefonat vom 6. November 2002 nichts zu ändern. Waren demnach weder die das Telefonat belegte Beweisurkunde noch die Behauptung des Rechtskonsulenten der Stadt E. über die erstmalige Kenntnisnahme des (abgeschlossenen) Mietvertrages durch die Sozialen Dienste für die rechtserhebliche Sachverhaltsfestellung des Verwaltungsgerichts massgebend, konnte es dadurch in seiner Entscheidfindung auch nicht 2