Abgesehen davon übergeht der Beschwerdeführer mit seiner Berufung auf das Telefonat vom 6. November 2002, dass er den Mietvertrag mit Paul Erhard bereits am 4. November 2002 und damit schon zwei Tage zuvor abgeschlossen hatte (vgl. act. 09). An der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Abschluss des Mietvertrags ohne Rücksprache und Zustimmung der Sozialen Dienste erfolgte, vermag sich demzufolge auch durch das vom Beschwerdeführer mit den Sozialen Diensten geführte Telefonat vom 6. November 2002 nichts zu ändern.