06), vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern. Daraus ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 6. November 2002 den Sozialen Diensten telefoniert und ihnen mitgeteilt hatte, dass er auf den 1. Dezember 2002 eine Wohnung gefunden hat. Um was für eine Wohnung es sich hierbei handelte und welcher Mietzins zu leisten war, lässt sich dem Journal nicht entnehmen. Abgesehen davon übergeht der Beschwerdeführer mit seiner Berufung auf das Telefonat vom 6. November 2002, dass er den Mietvertrag mit Paul Erhard bereits am 4. November 2002 und damit schon zwei Tage zuvor abgeschlossen hatte (vgl. act. 09).