Auch im vorliegenden Verfahren wird eine solche Behauptung nicht aufgestellt. Es ist jedoch gerade dieses Verhalten, welches das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2003 [U 03 105], E. 3a S. 8). Wann der Mietvertrag den Sozialen Diensten zur Kenntnis gebracht wurde, war unter diesen Umständen nicht von Belang, so dass das Verwaltungsgericht darauf auch nicht weiter einging. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Journal beruft (act. 06), vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern.