So war es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohne weiteres möglich, diese Behauptung in seiner anschliessenden Stellungnahme zu widerlegen. Davon machte er denn auch Gebrauch, indem er ausführte, die Stadt E. habe vom Bezug der Wohnung Kenntnis gehabt. Hingegen behauptete der Beschwerdeführer weder in dieser Stellungnahme noch in seiner zuvor eingereichten Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dass er sich mit den Sozialen Dienste der Stadt E. über seinen ins Auge gefassten Mietvertrag vor dessen Unterzeichnung abgesprochen habe bzw. dass diese damit einverstanden gewesen sei. Auch im vorliegenden Verfahren wird eine solche Behauptung nicht aufgestellt.