Im Verwaltungsgerichtsverfahren wurde von der Stadt E. in ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2003 (act. 13) ausgeführt, dass die Unterzeichnung der Mietverträge ohne Rücksprache und ohne Zustimmung der Sozialen Dienste erfolgt seien. Die Sozialen Dienste hätten erst im Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2003 davon erfahren. Letztere Behauptung bestreitet der Beschwerdeführer. Selbst wenn der von ihm dazu vorgebrachten Begründung gefolgt würde, läge allein darin jedoch noch kein Prozessbetrug. So war es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohne weiteres möglich, diese Behauptung in seiner anschliessenden Stellungnahme zu widerlegen.