abzusprechen und eine zumutbare, preiswerte Bleibe zu suchen, habe sich der Beschwerdeführer entschieden, eine für seine Verhältnisse viel zu teure Wohnung zu beziehen. Mit diesem Verhalten habe er die bei Unterstützungsleistungen generell geltende Schadensminderungspflicht verletzt, weshalb er den selbst verschuldeten Nachteil zu tragen habe. 2