b) Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Januar 2004 (vgl. act. 03 S. 8) festgestellt, dass der Beschwerdeführer ohne Rücksprache und Zustimmung der zuständigen Behörden ab dem 1. Dezember 2002 eine 2 ½- Zimmerwohnung zu einem Mietzins von brutto Fr. 1'480.-- sowie ab dem 1. April 2003 dazu noch einen Lagerraum für Fr. 150.-- monatlich gemietet habe, obschon er gewusst habe, dass der Maximalbetrag für Einzelpersonen bei nur Fr. 700.-- liegen würde und er zur Finanzierung seiner neuen Wohnung weiterhin auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen sein würde. Anstatt sich aufgrund seiner eigenen Mitwirkungs- und Informationspflichten mit den Sozialen Diensten