In BGE 119 IV 28 präzisierte das Bundesgericht, dass bei einer Summierung von Lügen erst dann ein Lügengebäude und mithin Arglist anzunehmen sei, wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lasse. Sei dies nicht der Fall, scheide Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt, als Ganzes, wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte.