a) Als Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielen, ihn zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter schädigenden Entscheid zu bestimmen (BGE 122 IV 199). In BGE 119 IV 28 präzisierte das Bundesgericht, dass bei einer Summierung von Lügen erst dann ein Lügengebäude und mithin Arglist anzunehmen sei, wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lasse.