3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass durch die Vorgehensweise des Rechtskonsulenten der Stadtgemeinde E. das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 30. Januar 2004 arglistig beeinflusst worden sei. Es gilt hier zu präzisieren, dass im vorliegenden Verfahren einzig die Tatsache der Nichteinreichung des Beweismittels der Datenbank VIS unter betrugsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist und nicht die materielle Begründetheit der Parteistandpunkte. 2