2. Im Beschwerdeverfahren wird nur überprüft, was Gegenstand der Beurteilung im vorinstanzlichen Verfahren war. Das in der Beschwerde vorgebrachte Verhalten der Staatsanwaltschaft und des Verwaltungsgerichtes sowie der vorgebrachte Vorwurf der Amtspflichtverletzung gemäss Art. 312 StGB standen im bisherigen Verfahren nicht zur Diskussion und sind folglich im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Daher ist darauf nicht einzutreten. Abgesehen davon sind die Vorwürfe auch unbegründet und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein strafrechtliches Verhalten vorliegen soll.