1. Die in der Beschwerde vorgebrachten Vorwürfe beziehen sich ausschliesslich auf A. beziehungsweise auf die von ihm verfassten und vom Stadtrat unterzeichneten Rechtschriften. Den anderen Personen, welche neben A. ebenfalls in der Ablehnungsverfügung erwähnt sind, wurden ausser in einem summarischen Satz (vgl. Ziff. 6 der Beschwerde) keine konkreten Vorwürfe gemacht. Jedenfalls ist nicht ersichtlich beziehungsweise wird nicht rechtsgenüglich substantiiert, inwiefern die Ablehnungsverfügung auch betreffend B., C. und D. unangemessen oder rechtswidrig sein soll. Insofern ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.