C. Gegen diese Ablehnungsverfügung beschwerte sich X. am 5. August 2004 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Mit Schreiben vom 26. August 2004 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, wobei sie bezüglich der Tatbestände 2 der Unterdrückung von Urkunden und des Betruges auf eine Vernehmlassung verzichtete und nur zu einzelnen Rügen formeller Art Stellung nahm. Auf die Begründung in der Beschwerde und dem angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.