B. Mit Verfügung vom 23. Juli 2004 lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Vorgehen der beanzeigten Personen in keiner Art zu beanstanden sei. Insbesondere seien keine für das Verwaltungsgerichtsverfahren relevanten Dokumente vorenthalten oder mit falschen Dokumenten eine Irreführung des Gerichts bewirkt worden. Daher liege auch nicht der geringste Verdacht dafür vor, dass die Tatbestände der Unterdrückung von Urkunden oder des (Prozess-)Betrugs erfüllt worden sein könnten.