Auch dem Verwaltungsgericht sei dieser Datenbankauszug vorenthalten worden und es seien im Verfahren Sachverhalte geltend gemacht worden, die durch die Datenbankeinträge widerlegt seien. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Urteilsfindung auf eben diese falschen Behauptungen abgestellt und ein Urteil zum Nachteil des Anzeigeerstatters gefällt. Damit sei eine Vermögensschädigung beim Anzeigeerstatter eingetreten und das arglistige Vorgehen des Rechtskonsulenten der Stadtgemeinde E. und der Geschäftsleitung des Sozialdienstes erstellt. Somit sei auch der Straftatbestand des Betruges erfüllt.