der dem Anzeigeerstatter am 30. Juli 2002 zugestellten Dossierkopie nicht enthalten gewesen. Der Sozialdienst der Stadtgemeinde E. habe demzufolge dieses im Verwaltungsgerichtsverfahren U 03 105 wesentliche Dokument und Beweismittel dem Antragsteller nicht zugänglich gemacht. Damit sei der Straftatbestand der Unterdrückung von Urkunden erfüllt. Auch dem Verwaltungsgericht sei dieser Datenbankauszug vorenthalten worden und es seien im Verfahren Sachverhalte geltend gemacht worden, die durch die Datenbankeinträge widerlegt seien.