2002 an D. übergebende Mietvertrag vom J. 16 in E. wohl im Dossier in kopierter Form vorhanden gewesen sei, aber ohne Eingangsvermerk. Im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens U 03 105 sei von der Rekursgegnerin und von deren Rechtsvertreter A. behauptet worden, dass sie von diesem Mietvertrag keine Kenntnis gehabt hätte und der Sozialdienst der Stadtgemeinde E. sei über dieses Mietverhältnis nicht informiert gewesen. Aus einem Gespräch mit D. habe er entnommen, dass die Stadtgemeinde E. die Datenbank VIS führe, in welcher alle Vorgänge, wie Telefonate, E-Mails, Briefverkehr, Verfügungen, etc. mit den Bezügern von Sozialhilfe festgehalten werden. Dieser Datenbankauszug sei aber in