In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Juli 2004, mitgeteilt am 23. Juli 2004, in Sachen gegen A., Beschwerdegegner, B., Beschwerdegegner, C., Beschwerdegegner, und D., Beschwerdegegnerin, betreffend Unterdrückung von Urkunden und Betrug, hat sich ergeben: