{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-09-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-42_2004-09-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097686a311b98dff58e25cad60b94026d2e83a4283120d19458e39cff8e6e4fc7d41edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097686a311b98dff58e25cad60b94026d2e83a4283120d19458e39cff8e6e4fc7d41edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_42", "Checksum": "594d97c5146eff98c0ff3850c276d612"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 15.09.2004 BK 2004 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 15.09.2004 BK 2004 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Selbst wenn der von ihm dazu vorgebrachten Begründung gefolgt würde, läge allein darin jedoch noch kein Prozessbetrug. So war es dem\nRechtsvertreter des Beschwerdeführers ohne weiteres möglich, diese Behauptung in seiner anschliessenden Stellungnahme zu widerlegen. Davon machte er\ndenn auch Gebrauch, indem er ausführte, die Stadt E. habe vom Bezug der Wohnung Kenntnis gehabt. Hingegen behauptete der Beschwerdeführer weder in dieser Stellungnahme noch in seiner zuvor eingereichten Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dass er sich mit den Sozialen Dienste der Stadt E. über seinen\nins Auge gefassten Mietvertrag vor dessen Unterzeichnung abgesprochen habe\nbzw. dass diese damit einverstanden gewesen sei. Auch im vorliegenden Verfahren wird eine solche Behauptung nicht aufgestellt. Es ist jedoch gerade dieses\nVerhalten, welches das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf\ngemacht hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2003 [U 03\n105], E. 3a S. 8). Wann der Mietvertrag den Sozialen Diensten zur Kenntnis gebracht wurde, war unter diesen Umständen nicht von Belang, so dass das Verwaltungsgericht darauf auch nicht weiter einging. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Journal beruft (act. 06), vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern.\nDaraus ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 6. November\n2002 den Sozialen Diensten telefoniert und ihnen mitgeteilt hatte, dass er auf den\n1. Dezember 2002 eine Wohnung gefunden hat. Um was für eine Wohnung es\nsich hierbei handelte und welcher Mietzins zu leisten war, lässt sich dem Journal\nnicht entnehmen. Abgesehen davon übergeht der Beschwerdeführer mit seiner\nBerufung auf das Telefonat vom 6. November 2002, dass er den Mietvertrag mit\nPaul Erhard bereits am 4. November 2002 und damit schon zwei Tage zuvor\nabgeschlossen hatte (vgl. act. 09). An der Feststellung des Verwaltungsgerichts,\ndass der Abschluss des Mietvertrags ohne Rücksprache und Zustimmung der\nSozialen Dienste erfolgte, vermag sich demzufolge auch durch das vom Beschwerdeführer mit den Sozialen Diensten geführte Telefonat vom 6. November\n2002 nichts zu ändern. Waren demnach weder die das Telefonat belegte Beweisurkunde noch die Behauptung des Rechtskonsulenten der Stadt E. über die\nerstmalige Kenntnisnahme des (abgeschlossenen) Mietvertrages durch die Sozialen Dienste für die rechtserhebliche Sachverhaltsfestellung des Verwaltungsgerichts massgebend, konnte es dadurch in seiner Entscheidfindung auch nicht\n2\n\nin die Irre geführt werden. Am Prozessausgang hätte sich daher selbst dann\nnichts geändert, wenn das Verwaltungsgericht vom erwähnten Telefonat Kenntnis gehabt hätte und/oder zum Schluss gelangt wäre, dass die Sozialen Dienste\nvom Mietvertrag entgegen der Behauptung des Rechtskonsulenten schon früher,\nd.h. am 6. November 2002, informiert worden war. Von einem Prozessbetrug\nkann somit nach dem Gesagten offensichtlich keine Rede sein.\n\n3. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass A. den\nBeizug des Beweismittels Datenbank VIS verhindert hätte und die Dossierkopie,\nwelche ihm am 30. Juli 2003 zugestellt worden sei, so gestaltet habe, dass diese\nals Beweismittel nicht mehr hätte verwendet werden können.\n\na) Den objektiven Tatbestand von Art. 254 StGB erfüllt, wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet. Beiseitegeschafft ist eine Urkunde, wenn der Berechtigte\nausserstande ist, sie als Beweismittel zu benützen, weil sie ihm unzugänglich\ngemacht wurde, oder wenn durch Verstecken oder ähnliche Vorkehren verhindert\nwird, dass die Schrift in ihrer Existenz und Beweiskraft zur Geltung kommt. Unterdrückt ist eine Urkunde erst, wenn der Berechtigte ausserstande ist, von ihr\nals Beweismittel Gebrauch zu machen, sei es, dass die Schrift ganz oder teilweise zerstört, sei es dass sie dem Berechtigten unzugänglich gemacht wurde\n(BGE 113 IV 6).\n\nb) Aus den Akten ergeben sich überhaupt keine Anhaltspunkte dafür,\ndass die Datenbank VIS zerstört wurde oder dass sie dem Beschwerdeführer\nunzugänglich gemacht wurde. Zudem ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass dieses Beweismittel für den Ausgang des Verwaltungsgerichtsverfahrens nicht relevant gewesen wäre.\n\n4. Steht demnach im Ergebnis fest, dass aufgrund der Akten- und Beweislage keinerlei ernst zunehmende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines\nstrafbaren Verhaltens von A. gemäss Art. 146 StGB und Art. 254 StGB gegeben\nsind, so ist die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt.\nDie Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten gemäss Art.\n160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers. Da durch den Beschwerdeführer bereits zum zweiten Mal eine offensichtlich unbegründete Eingabe behan-\n2\n\ndelt worden ist, kann auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit (Art. 160 Abs.\n2 StPO) nicht auf die Kostenerhebung verzichtet werden.\n2\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n"}