{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-09-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-42_2004-09-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097686a311b98dff58e25cad60b94026d2e83a4283120d19458e39cff8e6e4fc7d41edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097686a311b98dff58e25cad60b94026d2e83a4283120d19458e39cff8e6e4fc7d41edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_42", "Checksum": "594d97c5146eff98c0ff3850c276d612"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 15.09.2004 BK 2004 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 15.09.2004 BK 2004 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Daher ist darauf nicht einzutreten. Abgesehen davon sind die Vorwürfe auch unbegründet und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein\nstrafrechtliches Verhalten vorliegen soll.\n\n3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass durch die Vorgehensweise des Rechtskonsulenten der Stadtgemeinde E. das Verwaltungsgericht in\nseinem Entscheid vom 30. Januar 2004 arglistig beeinflusst worden sei. Es gilt\nhier zu präzisieren, dass im vorliegenden Verfahren einzig die Tatsache der\nNichteinreichung des Beweismittels der Datenbank VIS unter betrugsrechtlichen\nGesichtspunkten zu beurteilen ist und nicht die materielle Begründetheit der Parteistandpunkte.\n2\n\na) Als Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden\nRichters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielen, ihn zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter schädigenden Entscheid zu bestimmen (BGE 122 IV 199). In BGE 119 IV 28 präzisierte das Bundesgericht, dass bei einer Summierung von Lügen erst dann ein\nLügengebäude und mithin Arglist anzunehmen sei, wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind,\ndass sich auch das kritische Opfer täuschen lasse. Sei dies nicht der Fall, scheide\nArglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt, als Ganzes, wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer\nWeise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen\nLüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Dieser Grundgedanke des Einbezugs des Opfers ist auch im Falle von Machenschaften im Prozess zu berücksichtigen, so dass nicht unbesehen der konkreten Umstände eine\nArglist bejaht werden darf. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen\nund Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in\nseinem Irrtum zu bestärken. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen;\nsie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber\neiner Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlungen (vgl. zum Ganzen BGE 122 IV\n197 mit Hinweisen).\n\nb) Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Januar 2004\n(vgl. act. 03 S. 8) festgestellt, dass der Beschwerdeführer ohne Rücksprache und\nZustimmung der zuständigen Behörden ab dem 1. Dezember 2002 eine 2 ½-\nZimmerwohnung zu einem Mietzins von brutto Fr. 1'480.-- sowie ab dem 1. April\n2003 dazu noch einen Lagerraum für Fr. 150.-- monatlich gemietet habe, obschon er gewusst habe, dass der Maximalbetrag für Einzelpersonen bei nur Fr.\n700.-- liegen würde und er zur Finanzierung seiner neuen Wohnung weiterhin auf\ndie Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen sein würde. Anstatt sich aufgrund\nseiner eigenen Mitwirkungs- und Informationspflichten mit den Sozialen Diensten\nabzusprechen und eine zumutbare, preiswerte Bleibe zu suchen, habe sich der\nBeschwerdeführer entschieden, eine für seine Verhältnisse viel zu teure Wohnung zu beziehen. Mit diesem Verhalten habe er die bei Unterstützungsleistungen generell geltende Schadensminderungspflicht verletzt, weshalb er den selbst\nverschuldeten Nachteil zu tragen habe.\n2\n\n"}