{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-09-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-42_2004-09-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_42_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097686a311b98dff58e25cad60b94026d2e83a4283120d19458e39cff8e6e4fc7d41edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097686a311b98dff58e25cad60b94026d2e83a4283120d19458e39cff8e6e4fc7d41edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_42", "Checksum": "594d97c5146eff98c0ff3850c276d612"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 15.09.2004 BK 2004 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 15.09.2004 BK 2004 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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September 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 04 42\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli\nAktuar ad hoc Ziörjen\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes X., Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndie Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Juli 2004,\nmitgeteilt am 23. Juli 2004, in Sachen gegen A., Beschwerdegegner, B.,\nBeschwerdegegner, C., Beschwerdegegner, und D., Beschwerdegegnerin,\n\nbetreffend Unterdrückung von Urkunden und Betrug,\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Am 29. April 2004 stellte X. gegen A., B., C. und D. Strafantrag wegen Urkundenunterdrückung und Betrug. In der Begründung wurde geltend gemacht, dass der Anzeigeerstatter am 11. Juli 2003 vollständige Akteneinsicht\nbeim Sozialdienst der Stadtgemeinde E. verlangt habe. Die Akten seien ihm am\n30. Juli 2003 überstellt worden. Dabei habe er festgestellt, dass sich der per Ende\n2\n\n2002 an D. übergebende Mietvertrag vom J. 16 in E. wohl im Dossier in kopierter\nForm vorhanden gewesen sei, aber ohne Eingangsvermerk. Im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens U 03 105 sei von der Rekursgegnerin und von deren\nRechtsvertreter A. behauptet worden, dass sie von diesem Mietvertrag keine\nKenntnis gehabt hätte und der Sozialdienst der Stadtgemeinde E. sei über dieses\nMietverhältnis nicht informiert gewesen. Aus einem Gespräch mit D. habe er entnommen, dass die Stadtgemeinde E. die Datenbank VIS führe, in welcher alle\nVorgänge, wie Telefonate, E-Mails, Briefverkehr, Verfügungen, etc. mit den Bezügern von Sozialhilfe festgehalten werden. Dieser Datenbankauszug sei aber in\nder dem Anzeigeerstatter am 30. Juli 2002 zugestellten Dossierkopie nicht enthalten gewesen. Der Sozialdienst der Stadtgemeinde E. habe demzufolge dieses\nim Verwaltungsgerichtsverfahren U 03 105 wesentliche Dokument und Beweismittel dem Antragsteller nicht zugänglich gemacht. Damit sei der Straftatbestand\nder Unterdrückung von Urkunden erfüllt. Auch dem Verwaltungsgericht sei dieser\nDatenbankauszug vorenthalten worden und es seien im Verfahren Sachverhalte\ngeltend gemacht worden, die durch die Datenbankeinträge widerlegt seien. Das\nVerwaltungsgericht habe bei seiner Urteilsfindung auf eben diese falschen Behauptungen abgestellt und ein Urteil zum Nachteil des Anzeigeerstatters gefällt.\nDamit sei eine Vermögensschädigung beim Anzeigeerstatter eingetreten und das\narglistige Vorgehen des Rechtskonsulenten der Stadtgemeinde E. und der Geschäftsleitung des Sozialdienstes erstellt. Somit sei auch der Straftatbestand des\nBetruges erfüllt.\n\nB. Mit Verfügung vom 23. Juli 2004 lehnte die Staatsanwaltschaft\nGraubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab. Zur Begründung wurde\nausgeführt, dass das Vorgehen der beanzeigten Personen in keiner Art zu beanstanden sei. Insbesondere seien keine für das Verwaltungsgerichtsverfahren relevanten Dokumente vorenthalten oder mit falschen Dokumenten eine Irreführung des Gerichts bewirkt worden. Daher liege auch nicht der geringste Verdacht dafür vor, dass die Tatbestände der Unterdrückung von Urkunden oder des\n(Prozess-)Betrugs erfüllt worden sein könnten.\n\nC. Gegen diese Ablehnungsverfügung beschwerte sich X. am 5. August 2004 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden.\n\nMit Schreiben vom 26. August 2004 beantragte die Staatsanwaltschaft die\nkostenfällige Abweisung der Beschwerde, wobei sie bezüglich der Tatbestände\n2\n\nder Unterdrückung von Urkunden und des Betruges auf eine Vernehmlassung\nverzichtete und nur zu einzelnen Rügen formeller Art Stellung nahm.\n\nAuf die Begründung in der Beschwerde und dem angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nAuf die Einholung einer Vernehmlassung von A., B., C. und D. wurde verzichtet.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Die in der Beschwerde vorgebrachten Vorwürfe beziehen sich ausschliesslich auf A. beziehungsweise auf die von ihm verfassten und vom Stadtrat\nunterzeichneten Rechtschriften. Den anderen Personen, welche neben A. ebenfalls in der Ablehnungsverfügung erwähnt sind, wurden ausser in einem summarischen Satz (vgl. Ziff. 6 der Beschwerde) keine konkreten Vorwürfe gemacht.\nJedenfalls ist nicht ersichtlich beziehungsweise wird nicht rechtsgenüglich substantiiert, inwiefern die Ablehnungsverfügung auch betreffend B., C. und D. unangemessen oder rechtswidrig sein soll. Insofern ist daher auf die Beschwerde\nnicht einzutreten. Abgesehen davon sind auch die Vorwürfe gegen A., wie die\nnachfolgenden Ausführungen zeigen werden, unbegründet.\n\n"}