gefährlichen Situation konfrontiert, auf die sie sofort reagieren musste. Dass sie sich entschloss, eine Vollbremsung einzuleiten und dieses Manöver im Bestreben, ihr Fahrzeug zum Stillstand zu bringen, durchzog, kann ihr in einem solchen Moment der äussersten Anspannung nicht zum Vorwurf gemacht werden. 4. Ist die Beschwerde demnach vollumfänglich abzuweisen, gehen die amtlichen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegnerin ist mangels einer gesetzlichen Grundlage abzusehen (PKG 2000 Nr. 38). 12 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: