Vorliegend lässt sich in Bezug auf den Ablauf des Geschehens keine eindeutige Aussage machen. Schon allein deshalb lässt sich schwerlich zur Feststellung gelangen, die Beschwerdegegnerin hätte anders, als sie es getan hat, reagieren müssen. Geht man von der nicht widerlegbaren Version der Beschwerdegegnerin aus, ist der Beschwerdeführer für sie völlig überraschend in einer Distanz von rund 60 m in die Oberlandstrasse eingefahren, als sie eben zum Überholen angesetzt hatte. Sie sah sich demnach unverhofft mit einer sehr 11