c) Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Führer sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Diese Vorschrift verlangt vom Fahrzeugführer, dass er alle relevanten Informationen über die Strasse, die Umwelt, das Verkehrsgeschehen, das Fahrzeug und sich selbst aufnimmt, verarbeitet und sein Verhalten nötigenfalls rasch und zweckmässig ändert (vgl. R. Schaffhauser, a.a.O., N. 541). Er hat auf eine einmal erkannte Gefahr situationsgerecht zu reagieren. Allerdings muss immer auch berücksichtigt werden, dass unvermutet auftretende Gefahren oft hohe Ansprüche an die Reaktionsfähigkeit stellen.