Wie genau der Tachometer des Fahrzeugs der Beschwerdegegnerin am fraglichen Tag die Geschwindigkeit anzeigte ist nicht bekannt und lässt sich auch nicht mehr nachträglich ermitteln. Insofern müsste der Beschwerdegegnerin in jedem Fall auch eine Toleranz zugestanden werden. Über die Spurzeichnung bzw. eine Bremswegberechnung lässt sich vorliegend eine Geschwindigkeitsübertretung nicht nachweisen, da zu viele der massgeblichen Faktoren unbekannt sind (vgl. zu den Anforderungen an den Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung anhand einer Bremswegberechnung PKG 2002 Nr. 35). Weitere aussagekräftige Beweise zur gefahrenen Geschwindigkeit liegen nicht vor.