offensichtlich auf die vom Geschwindigkeitsmesser abgelesene Geschwindigkeit beziehen. Die am Geschwindigkeitsmesser angezeigte Fahrgeschwindigkeit darf nie unter, wohl aber - in einem gewissen Toleranzbereich - über der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen (Art. 55 Abs. 2 VTS). Bei einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h ist gemäss der in Art. 55 Abs. 2 VTS verwendeten Formel grundsätzlich eine Abweichung von 12 km/h zulässig. Wie genau der Tachometer des Fahrzeugs der Beschwerdegegnerin am fraglichen Tag die Geschwindigkeit anzeigte ist nicht bekannt und lässt sich auch nicht mehr nachträglich ermitteln.