b) Auf die Frage, wie schnell sie zum Zeitpunkt des Überholmanövers gefahren sei, erklärte Z. anlässlich ihrer polizeilichen Befragung (act. 3.10 S. 1), ihre Fahrgeschwindigkeit habe zwischen 80 bis 90 km/h betragen. Bei der ersten untersuchungsrichterlichen Befragung bestätigte sie diese Angaben (act. 3.11). Als X. in der Konfronteinvernahme erklärte, die Geschwindigkeit von Z. müsse bis gegen 100 km/h betragen haben, gab Letztere zu Protokoll, sie sei sicherlich mit einem Tempo unter 100 km/h unterwegs gewesen (act. 3.16 S. 4).