merksam verhalten. Die Einstellungsverfügung erweist sich insofern weder als rechtswidrig noch als unangemessen. 3. Sodann wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Fahrens mit übersetzter Geschwindigkeit und - wie aus seinen Ausführungen zu schliessen ist - wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Art. 31 SVG). In Bezug auf diese Verkehrsregelverletzung sei Z. - so der Beschwerdeführer - geständig.