schwerdeführer erklärte hierzu - und dies ebenfalls erst in der zweiten Einvernahme - lediglich, er habe den Blinker gestellt (act. 3.12 S. 1). Weitere Beweise hierzu liegen nicht vor und würde man die Parteien zu diesem Punkt nachträglich noch befragen, würden sie sich auch in diesem Punkt widersprüchlich äussern. Nachdem somit in Bezug auf die Frage der Ankündigung wie auch die Durchführung des Überholmanövers völlig unklare und auch nicht durch nachträgliche Beweiserhebungen noch klärbare Verhältnisse vorliegen, kann gegenüber der an sich vortrittsberechtigten Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht der Vorwurf erhoben werden, sie habe sich beim fraglichen Überholmanöver unauf-