Mithin ist nicht erst entscheidend, wann die Beschwerdegegnerin ausgeschert ist, sondern wann sie - für den Beschwerdeführer wahrnehmbar - ihr Überholmanöver durch das Stellen des Blinkers anzeigte. Z. gab - dies allerdings erst anlässlich ihrer untersuchungsrichterlichen Befragung - zu Protokoll, sie habe vor Einleitung des eigentlichen Überholmanövers den Blinker gestellt (act. 3.11 S. 1). Bereits ab diesem Zeitpunkt musste der Beschwerdeführer ihr grundsätzlich den Vortritt lassen und die Beschwerdeführerin durfte - zumindest solange keine Anzeichen für ein Fehlverhalten ersichtlich waren - zum Überholen ansetzen. Der Be- 9