Der nicht vortrittsberechtigte Lenker hat dieser den Überholvorgang ankündigenden Zeichengebung Rechnung zu tragen. Ohne Anzeichen für ein Fehlverhalten darf der vortrittsberechtigte Lenker grundsätzlich davon ausgehen, dass der Wartepflichtige sein Recht beachtet (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Band I, 2002, N. 793 und N. 893). Mithin ist nicht erst entscheidend, wann die Beschwerdegegnerin ausgeschert ist, sondern wann sie - für den Beschwerdeführer wahrnehmbar - ihr Überholmanöver durch das Stellen des Blinkers anzeigte.