Von einer völlig unklaren Sachlage ist vorliegend umso mehr auszugehen, als ein wesentlicher Teil des voraussehbaren Überholmanövers nicht nur im Rahmen der Untersuchung, sondern auch bei allen Einwänden des Beschwerdeführers ausgeklammert blieb. Das Überholen ist als Richtungsänderung vorgängig durch Stellen des Blinkers anzuzeigen (Art. 39 SVG). Der nicht vortrittsberechtigte Lenker hat dieser den Überholvorgang ankündigenden Zeichengebung Rechnung zu tragen.